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Der Ausbau A1 zwischen den Autobahnkreuzen Leverkusen und Leverkusen-West (Stelzenabschnitt)

Unter der Stelzenautobahn

Der Ausbau A1 zwischen den Autobahnkreuzen Leverkusen und Leverkusen-West (Abschnitt II, „Stelzenabschnitt“)

Beim 1,3 Kilometer langen Planungsabschnitt zwischen den Autobahnkreuzen Leverkusen-West und Leverkusen stehen die Planerinnen und Planer vor einer besonderen Herausforderung: Die Autobahn verläuft in Hochlage über ein gut 900 Meter langes aufgeständertes Brückenbauwerk, von den Anwohnern gern als „Stelzenautobahn“ oder einfach nur „Stelze“ bezeichnet. Die größte Herausforderung ist allerdings, dass der Ausbau unter vollem Verkehr, also bei täglich bis zu 120.000 durchfahrenden Fahrzeugen, bewerkstelligt werden muss.

    Logo der Ausbaumaßnahmen zwischen den Autobahnkreuzen Leverkusen-West und Leverkusen

    Hinweis

    Die Planungen für diesen Abschnitt wurden noch von Straßen.NRW begonnen und ab 2021 von der Autobahn GmbH des Bundes weitergeführt. Daher ist auf dieser Seite zum Teil noch von Straßen.NRW die Rede.

    Hintergrundinformationen

    Wie die Leverkusener Rheinbrücke ist die als „Stelzenautobahn“ bekannte Trasse nicht für die heutige Verkehrsbelastung konzipiert worden. Das hat Folgen: Die aus Beton gegossene, 900 Meter lange Hochstraße B, die sich an den Damm hinter dem Kreuz Leverkusen-West anschließt und den Stadtteil Küppersteg durchquert, weist erhebliche Schäden auf. Nachdem Straßen.NRW erste Sanierungsmaßnahmen durchführen und Lager austauschen ließ, ist die Standfestigkeit der „Stelzen“ mittelfristig garantiert. Eine nachhaltige Lösung muss gefunden werden.

    Variantenuntersuchung

    Im Rahmen der Voruntersuchung hat Straßen.NRW 2015 von einem Ingenieurbüro alle naheliegenden Lösungsansätze für die heutige „Stelze“ ergebnisoffen untersuchen lassen. Es wurden Varianten in Hoch- und Tieflage erarbeitet und geprüft, was baulich machbar ist und unter welchen Voraussetzungen. Anhand der gelieferten Daten und Fakten konnten die Vor- und Nachteile der verschiedenen Varianten gegenübergestellt werden. Ziel der Voruntersuchung war es, belastbare Aussagen zu Emissionen, Eingriffe in das Umfeld, Kosten und Baubarkeit unter laufendem Verkehr zu erhalten.

    Ergänzend wurde eine Untersuchung durchgeführt, in der die Auswirkungen auf die Umwelt ermittelt wurden.

    Insgesamt hat das Planungsbüro 17 mögliche Varianten untersucht – darunter verschiedene Hoch- und Tieflagen. Einige der untersuchten Varianten hatten erhebliche Nachteile, sodass sie im weiteren Verlauf der Voruntersuchung nicht weiterverfolgt wurden. Ein Ausschlusskriterium war zum Beispiel der Abriss von Wohngebäuden in diesem Abschnitt oder die Unterbrechung des Verkehrs auf der A1 aufgrund von Bauarbeiten. Darüber hinaus wurde selbstverständlich auf die größtmögliche Einhaltung der Grenzwerte für Lärm und Schadstoffe geachtet.

    Anforderungen an Lärmemissionen und Eingriffe in die Natur

    Eine Vorzugsvariante muss zum Beispiel den Grenzwerten für Lärmemissionen genügen. Bei oberirdischen Strecken wird dies beispielsweise durch aktive Maßnahmen wie die Herstellung von Lärmschutzwänden und lärmgeminderten Fahrbahnbelägen (z. B. Flüsterasphalt) sowie durch passive Maßnahmen wie besser isolierende Fenster erreicht. Ein Tunnel führt im Allgemeinen zwar zu einer starken Reduzierung des Lärms. An den Portalen, den Öffnungen des Tunnels, kommt es durch eine Art „Trichterwirkung“ aber zu einer höheren Lärmbelastung als bei einem vollständigen oberirdischen Streckenverlauf. Im Vergleich zum jetzigen Zustand führen sowohl eine Tunnel- als auch eine oberirdische Variante zu einer deutlichen Lärmreduzierung. Das Gleiche gilt für die Grenzwerte zu Luftschadstoffbelastungen. Auch diese Grenzwerte muss eine Vorzugsvariante einhalten.

    Ein weiteres Augenmerk liegt auf Eingriffen in die Natur. Wenn ein neuer Abschnitt erstmals ein Wohngebiet oder eine andere schützenswerte Fläche durchschneidet, ist dies anders zu werten als beim Ausbau eines bestehenden Straßenabschnittes.

    Anforderungen Verkehrsbeziehungen, Sicherheit und Wirtschaftlichkeit

    Alle notwendigen bestehenden Verkehrsbeziehungen müssen im Rahmen einer Planung ebenfalls berücksichtigt werden. Keine Genehmigung erhalten in der Regel Varianten, bei denen Fahrbeziehungen wegfallen und daher eine unverträgliche Verkehrsverlagerung zur Folge haben. Verkehrssicherheit und Wirtschaftlichkeit sind ebenfalls zentrale Punkte in der Abwägung. Mit einem Tunnel verschwindet der Verkehr zwar unter der Erde, doch nicht immer sind die planerischen Voraussetzungen hierfür gegeben. Da Tunnel im Vergleich zu oberirdischen Strecken weit höhere Baukosten verursachen, werden hohe Anforderungen an die Begründung eines Tunnels gestellt. Diese Anforderungen gelten bundesweit.

    Am Ende entscheidend ist die sorgfältige Abwägung der einzelnen Varianten in Bezug auf alle Kriterien. Wenn es sich bei der Variantenabwägung auf Basis der gesetzlichen Vorgaben bzw. Grenzwerte als erforderlich erweist, kann auch ein Tunnel als Ausbauoption anerkannt und damit finanziert werden. Die Prüfung des Einzelfalls ist entscheidend, denn es wird mit Steuergeldern gebaut.

    Drei der 17 Varianten, die bei diesen Kriterien gut abschnitten, wurden besonders eingehend untersucht: die „Hochlage Südversatz mit Querverschub“, der „Tunnel Südversatz“ und der „Tunnel Südversatz mit Teilabbruch“. Dabei zeigte sich, dass die „Hochlage Südversatz mit Querverschub (H 02)“ unter Berücksichtigung aller Abwägungsbelange die beste Lösung ist. Die Voruntersuchungen wurden im Oktober 2018 abgeschlossen.

    Untersuchte Varianten für die A1

    Grafik mit der Übersicht der untersuchten Varianten für die A1

    Was für die Vorzugsvariante spricht

    - Kürzeste Bauzeit: ca. 4,5 Jahre (vgl. Tunnel ca. 10 Jahre)

    - Niedrigste Baukosten: ca. 473 Mio. Euro (vgl. Tunnel: ca. 841 Mio. Euro)

    - Keine Sperrungen für mehrere Jahre erforderlich

    - Starke Verbesserung des Lärmschutzes gegenüber einem Verzicht auf einen Ausbau: 91,7 % weniger Überschreitungen der Grenzwerte.

    - Geringe Flächeninanspruchnahme

    - Keine Grundwasserprobleme

    Erklärvideo zur Ermittlung der Vorzugsvariante

    Wie die Variantenuntersuchung konkret ablief und welche Kriterien bei der Entscheidung berücksichtigt wurde, erklärt auch das nachfolgende Video:

     

    Planungsstand

    Die Vorplanungsphase ist offiziell abgeschlossen und alle Weichen für die nächste Projektphase sind gestellt: die Entwurfsplanung. In dieser Planungsstufe beschäftigt sich das Team der Autobahn GmbH mit der konkreten Ausgestaltung der Vorzugsvarianten: Wie verläuft die Linienführung im Detail? Welche Lärmschutzmaßnahmen müssen umgesetzt werden? Und welche Bauabläufe sind erforderlich? Darüber hinaus werden mehrere Gutachten, unter anderem zum Verkehr sowie zum Wasser-, Natur- und Immissionsschutz, erstellt. Am Ende der Entwurfsplanung steht ein Vorentwurf der Trasse. Anschließend beginnt das formelle Planfeststellungsverfahren.

    FAQ zum Grunderwerb und zu Entschädigungsansprüchen

    Ich bin von der Ausbaumaßnahme betroffen, steht mir eine Entschädigung zu?
    Diese Frage stellen sich viele Menschen, denen in der näheren Umgebung der geplanten Baumaßnahmen ein Grundstück gehört oder die dort ein Grundstück gemietet oder gepachtet haben.

    Der Verlust von geschützten Rechtspositionen ist grundsätzlich zu entschädigen. Weil sich aber jeder Fall individuell anders darstellt, lässt sich diese Frage nicht so einfach beantworten. In der Realität muss jede Betroffenheit einzeln betrachtet werden, um überprüfen zu können, ob durch die Ausbaumaßnahme ein Rechtsverlust eintritt und ein Entschädigungsanspruch der Grundstückseigentümer:innen besteht.

    Nachfolgend sind häufige Fallkonstellationen aufgeführt, die Aufzählung ist aber nicht abschließend.

    1. Flächenbeanspruchung eines Grundstücks

    Welche Ansprüche stehen Grundstückseigentümer:innen zu, wenn Grundstücke durch die Baumaßnahme unmittelbare Einschränkungen in der Nutzung oder der Qualität erfahren?

    Entschädigungsansprüche können auch dann bestehen, wenn etwa „der Zutritt von Licht oder Luft zu einem Grundstück auf Dauer entzogen oder erheblich beeinträchtigt wird“. Fällt also wegen einer neuen, hohen Lärmschutzwand erheblich weniger Licht durch ein Fenster oder wird der Garten erheblich verschattet, muss ein möglicher Anspruch auf Entschädigung geprüft werden.

    Anders sieht es aus, wenn ein Grundstück zwar nicht unmittelbar oder mittelbar von der Ausbaumaßnahme betroffen ist, die Eigentümer:innen aber dennoch einen Wertverlust des Grundstücks befürchten. Hier ist in der Regel keine Entschädigung zu leisten, da der Gesetzgeber eine Entschädigung ausschließlich für Vermögensnachteile zulässt, wenn diese einen Rechtsverlust darstellen. Rechtsverlust am Eigentum von Grundstücken sind in erster Linie der Entzug von Nutzung oder Nutzungsmöglichkeiten des Grundstücks.

    Was passiert, wenn Grundstücke dauerhaft für die Baumaßnahme, z.B. die Fahrbahnfläche in Anspruch genommen werden müssen?

    Grundstücke und Grundstücksteilflächen, die zukünftig Fahrbahnflächen oder Lärmschutzanlagen werden, sind durch die Autobahn GmbH des Bundes zu erwerben. Die Höhe der Entschädigung bemisst sich nach dem Verkehrswert (Marktwert) des Grundstücks. Wenn sich die Beteiligten einig sind, wird ein notarieller Grundstückskaufvertrag abgeschlossen, der die zu leistende Entschädigung (Kaufpreis) abschließend regelt.

    Wie bemisst sich die Entschädigung?

    Die Höhe der Entschädigung bemisst sich nach dem Verkehrswert (Marktwert) des Grundstücks sowie Art und Umfang der Nutzungseinschränkung. Bereits vor Abschluss eines Kaufvertrages können sich die Autobahn GmbH und Eigentümer:innen auf einen Bauerlaubnisvertrag einigen. Auf diese Weise wird zunächst nur die Besitzüberlassung der benötigten Fläche geregelt, während das Eigentum noch nicht übertragen wird. Alle Entschädigungsansprüche der Eigentümer:innen bleiben dann vorbehalten. Es gehen keine Entschädigungsansprüche verloren. Auf diese Weise kann das Grundstück für den Ausbau der Autobahn in Anspruch genommen werden, auch wenn Fragen zum Eigentumswechsel und zur Entschädigung noch nicht abschließend geklärt sind.

    Ist das betroffene Grundstück vermietet oder verpachtet oder haben andere Personen Rechte an dem Grundstück, sind auch mögliche Entschädigungsansprüche der Nebenberechtigten zu prüfen.

    Was passiert, wenn Grundflächen dauerhaft, z.B. für die Zuwegung in Anspruch genommen werden müssen?

    Bei Grundflächen, die künftig z.B. für Zuwegungen, Entwässerungsleitungen, Fernmeldekabel oder begleitende Maßnahmen des Natur- und Landschaftsschutzes benötigt werden, ist oft eine dauernde Nutzungsbeschränkung ausreichend.

    Wie bemisst sich diese Art der Entschädigung?

    Die Höhe der Entschädigung bemisst sich nach der Art der Nutzung und der Dauer der Einschränkung. Diese kann Eigentümer:innen oder Nutzungsberechtigten zustehen, wenn das Grundstück vermietet oder verpachtet ist. Über die vorübergehende Besitzüberlassung wird mit Eigentümer:innen und, falls vorhanden, Nutzungsberechtigten ein Bauerlaubnisvertrag geschlossen und über die Höhe der Entschädigung eine schriftliche Entschädigungsvereinbarung abgeschlossen.

    2. Voraussetzung der Verhandlungen

    Was wird für die Aufnahme der Verhandlungen vorausgesetzt?

    Die Aufnahme der Verhandlungen setzt voraus, dass die Planung und Linienführung hinreichend konkret sind, so dass sich der Erwerb von Grundflächen auf das für das Autobahnvorhaben notwendige Maß erstreckt; die erforderlichen Haushaltsmittel zur Verfügung stehen; der Baubeginn absehbar ist und innerhalb eines angemessenen Zeitraumes erfolgt.

    Nur in seltenen Ausnahmefällen ist es unter Einhaltung strenger Kriterien möglich, dass ein Grundstück auf Wunsch der Eigentümer:innen vorab, also vor Durchführung des Planfeststellungsverfahrens, erworben wird. Oft sind das mit Wohnhäusern oder Gewerbebetrieben bebaute Grundstücke, bei denen bereits früh feststeht, dass sie beim Ausbau der Autobahn nicht erhalten bleiben können. Hier ist der vorzeitige Erwerb in beiderseitigem Interesse, damit den Eigentümer:innen frühzeitig die Möglichkeit zum Umzug gegeben wird.

    Was ist das Ziel der Verhandlungen?

    Die Entschädigungsverhandlungen finden gewöhnlich in persönlichen Gesprächen statt. Den Wünschen der Betroffenen hinsichtlich des Ortes und der Zeit der Verhandlungstermine wird nach Möglichkeit entsprochen. Entschädigungsangebote können aber auch schriftlich erstellt werden. Ziel ist es immer, zu einer angemessenen Entschädigung und einer einvernehmlichen Regelung zu gelangen.

    Was passiert, wenn es zu keiner einvernehmlichen Regelung kommt?

    Kommt ausnahmsweise kein Kauf- oder Bauerlaubnisvertrag zustande, so kann die Enteignungsbehörde den Straßenbaulastträger auf dessen Antrag vorzeitig in den Besitz einweisen (vorzeitige Besitzeinweisung). Voraussetzungen für ein Besitzeinweisungsverfahren sind, dass ein vollziehbarer Planfeststellungsbeschluss vorliegt und ein sofortiger Baubeginn geboten ist.

    Kann mein Grundstück enteignet werden?

    Wenn alle Bemühungen zur Beschaffung von Eigentum oder Rechten ergebnislos bleiben und keine einvernehmliche Entschädigungsregelung mit Eigentümer:innen oder Nebenberechtigten (z. B. Pächter:innen) erreicht werden kann, sieht das Gesetz die Möglichkeit der Enteignung vor.

    Die Enteignungsbehörde hat den Auftrag, auch im Enteignungsverfahren auf eine gütliche Einigung hinzuwirken. Ist ein Enteignungsbeschluss erforderlich, so wird darin auch über die den Betroffenen zustehende Enteignungsentschädigung entschieden.

    Gegen den Enteignungsbeschluss steht der Rechtsweg offen.

    3. Keine Flächenbeansprachung des Grundstücks

    Welche Ansprüche stehen Grundstückseigentümer:innen zu, wenn Grundstücke durch die Baumaßnahme unmittelbare Einschränkungen in der Nutzung oder der Qualität erfahren?

    Entschädigungsansprüche können auch dann bestehen, wenn etwa „der Zutritt von Licht oder Luft zu einem Grundstück auf Dauer entzogen oder erheblich beeinträchtigt wird“. Fällt also wegen einer neuen, hohen Lärmschutzwand erheblich weniger Licht durch ein Fenster oder wird der Garten erheblich verschattet, muss ein möglicher Anspruch auf Entschädigung geprüft werden.

    Anders sieht es aus, wenn ein Grundstück zwar nicht unmittelbar oder mittelbar von der Ausbaumaßnahme betroffen ist, die Eigentümer:innen aber dennoch einen Wertverlust des Grundstücks befürchten. Hier ist in der Regel keine Entschädigung zu leisten, da der Gesetzgeber eine Entschädigung ausschließlich für Vermögensnachteile zulässt, wenn diese einen Rechtsverlust darstellen. Rechtsverlust am Eigentum von Grundstücken sind in erster Linie der Entzug von Nutzung oder Nutzungsmöglichkeiten des Grundstücks.

    4. Passiver Lärmschutz

    Welche Ansprüche besitzen Grundstückseigentümer:innen zum Zweck des Lärmschutzes?

    Unabhängig davon, ob ein Grundstück teilweise für die Ausbaumaßnahme in Anspruch genommen werden muss, können Eigentümer:innen von Wohngrundstücken, bei denen trotz aktiver Lärmschutzmaßnahmen (z.B. Lärmschutzwälle oder Lärmschutzwände) die Grenzwerte für Wohngebiete überschritten werden, im Rahmen der Lärmvorsorge einen Anspruch auf „Erstattung der notwendigen Aufwendungen, um Räume, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, vor unzumutbare Lärmeinwirkungen zu schützen“ haben. Hinter diesem sperrigen Ausdruck verbergen sich in der Regel Erstattungen für den Einbau von Lärmschutzlüftern oder Lärmschutzfenstern, um Wohn- und Schlafzimmer vor unzumutbarem Verkehrslärm der ausgebauten Autobahn zu schützen.

    Wie wird ein solcher Erstattungsanspruch geprüft?

    Der grundsätzliche Erstattungsanspruch wird für jedes einzelne Grundstück im Planfeststellungsbeschluss ausgewiesen. Diese Feststellung ist für den Straßenbaulastträger bindend. Fehlt eine Feststellung im Planfeststellungsbeschluss, so ist ein Anspruch ausgeschlossen.

    Weil weder die Planfeststellungsbehörde noch der Straßenbaulastträger wissen, wo sich im Gebäude die zu schützenden Wohn- und Schlafräume befinden und ob diese tatsächlich von den Grenzwertüberschreitungen betroffen sind, muss in jedem Einzelfall geprüft werden, ob ein Entschädigungsanspruch besteht und wenn ja, für welche wirksame Maßnahme und in welcher Höhe.

    Die Autobahn GmbH ist verpflichtet, auf die Eigentümer:innen der im Planfeststellungsbeschluss ausgewiesenen Grundstücke zuzukommen, um sie auf einen möglichen Entschädigungsanspruch hinzuweisen. Wenn der Planfeststellungsbeschluss rechtskräftig geworden ist, erhalten die betroffenen Eigentümer Post von der Autobahn GmbH. Dieser Brief enthält alle notwendigen Informationen über den möglichen Anspruch und das Verfahren zur Beantragung der Entschädigung.

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