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Der Ausbau A3 und des Autobahnkreuzes Leverkusen

Aktuelle Aufnahme

Der Ausbau der A3 sowie des Autobahnkreuzes Leverkusen (Abschnitt III)

Zum Bauabschnitt der A3 zwischen den Anschlussstellen Leverkusen-Zentrum und Leverkusen-Opladen gehört neben der Erweiterung der Autobahn auf acht Spuren auch der Umbau der Anschlussstelle Leverkusen-Zentrum. Ebenso wird das Leverkusener Kreuz mitsamt der A3-Brücke erneuert. Wie beim Ausbau der sogenannten „Stelzenautobahn“ im Abschnitt zwischen den Autobahnkreuzen stellt auch hier die nahe Wohnbebauung eine besondere Herausforderung dar, die bei der Planung des Bauvorhabens zu berücksichtigen ist.

Logo des Ausbaus der A3 sowie des Autobahnkreuzes Leverkusen

Hinweis

Die Planungen für diesen Abschnitt wurden noch von Straßen.NRW begonnen und ab 2021 von der Autobahn GmbH des Bundes weitergeführt. Daher ist auf dieser Seite zum Teil noch von Straßen.NRW die Rede.

Hintergrundinformationen

Das Kreuz Leverkusen gehört mit fast 250.000 Fahrzeugen täglich zu den meistbefahrenen Autobahnknoten der Republik. Ein Knotensystem, das unter normaler Belastung gut funktioniert, längst aber an seine Grenzen stößt. Bereits zur Jahrtausendwende gab es Überlegungen, den zäh fließenden Verkehr im Leverkusener Kreuz zu entzerren. Schnell war klar: Der Hebel muss an den Verflechtungsstrecken ansetzen, damals wie heute bergen sie ein erhöhtes Stau- und Unfallrisiko.

2005 stellte Straßen.NRW, die vor der Autobahn GmbH zuständige Planungsbehörde, eine Lösung vor: Die Pläne sahen vor, die Kleeblattform des Kreuzes teilweise aufzulösen. Die Zufahrt von der A3 aus Richtung Frankfurt auf die A1 Richtung Koblenz sollte über eine Rampe in Form eines „Überfliegers“ geregelt werden. Der Knackpunkt: Die Brücke wäre über die benachbarte Kleingartenanlage Bernshecke in Manfort verlaufen, die Hobbygärtner hätten ihre Schollen aufgeben müssen. Dagegen regte sich Widerstand. Außerdem war die damalige Lösung zu kurz gedacht.

Variantenuntersuchung

Die Erfahrungen in Leverkusen, aber auch der ungetrübte Blick auf den maroden Zustand der Autobahnen, haben ein planerisches Umdenken, ja fast schon einen Paradigmenwechsel bewirkt: Großprojekte wie der Ausbau des Kölner Rings oder der Neubau der Rheinbrücke als wesentlicher Bestandteil von A-bei-LEV verlangen ganzheitliche Überlegungen und müssen immer so gestaltet sein, dass weder die fließenden Verkehre noch direkte Anlieger von den Bauvorhaben zu sehr beeinträchtigt werden. Für den Umbau des Kreuzes bedeutet dies, dass dieser so weit wie möglich innerhalb der bestehenden Grenzen vorgenommen wird.

Die A3 ist von Süden kommend bereits bis zur Anschlussstelle Leverkusen-Zentrum auf acht Fahrstreifen ausgebaut (Abschluss im Sommer 2017). Der weitere Ausbau ist im Bundesverkehrswegeplan 2030 fest disponiert. Der tägliche Verkehr beträgt schon heute ca. 160.000 Fahrzeuge, das macht den Ausbau auf acht durchgängige Fahrstreifen – vier je Fahrtrichtung – erforderlich.

Im Rahmen der Voruntersuchung wurde aufgezeigt, welche Möglichkeiten es zur Erweiterung von sechs auf acht Fahrstreifen gibt. Sie liefert zudem genaue Informationen zur möglichen Form des Autobahnkreuzes Leverkusen. Fünf Varianten standen zunächst im Mittelpunkt der Untersuchung, anschließend wurden noch zwei weitere Varianten ergänzt.

Untersuchte Varianten für die A3

Grafik mit der Übersicht der untersuchten Varianten für die A3

Aus den erarbeiteten Optionen musste im Zuge der „Variantenauswahl“ die beste Art des Ausbaus ausgewählt werden. Sie wurden im Hinblick auf voraussichtliche Lärmemissionen und Eingriffe in die Natur untersucht. Auch die Verkehrsbeziehungen, die Sicherheit sowie die Wirtschaftlichkeit spielten eine Rolle.

Anforderungen an Lärmemissionen und Eingriffe in die Natur

Eine Vorzugsvariante muss zum Beispiel den Grenzwerten für Lärmemissionen genügen. Bei oberirdischen Strecken wird dies beispielsweise durch aktive Maßnahmen wie die Herstellung von Lärmschutzwänden und lärmgeminderten Fahrbahnbelägen (z. B. Flüsterasphalt) sowie durch passive Maßnahmen wie besser isolierende Fenster erreicht. Ein Tunnel führt im Allgemeinen zwar zu einer starken Reduzierung des Lärms. An den Portalen, den Öffnungen des Tunnels, kommt es durch eine Art „Trichterwirkung“ aber zu einer höheren Lärmbelastung als bei einem vollständigen oberirdischen Streckenverlauf. Im Vergleich zum jetzigen Zustand führen sowohl eine Tunnel- als auch eine oberirdische Variante zu einer deutlichen Lärmreduzierung. Das Gleiche gilt für die Grenzwerte zu Luftschadstoffbelastungen. Auch diese Grenzwerte muss eine Vorzugsvariante einhalten.

Ein weiteres Augenmerk liegt auf Eingriffen in die Natur. Wenn ein neuer Abschnitt erstmals ein Wohngebiet oder eine andere schützenswerte Fläche durchschneidet, ist dies anders zu werten als beim Ausbau eines bestehenden Straßenabschnittes.

Anforderungen an Verkehrsbeziehungen, Sicherheit und Wirtschaftlichkeit

Alle notwendigen bestehenden Verkehrsbeziehungen müssen im Rahmen einer Planung ebenfalls berücksichtigt werden. Keine Genehmigung erhalten in der Regel Varianten, bei denen Fahrbeziehungen wegfallen und daher eine unverträgliche Verkehrsverlagerung zur Folge haben. Verkehrssicherheit und Wirtschaftlichkeit sind ebenfalls zentrale Punkte in der Abwägung. Mit einem Tunnel verschwindet der Verkehr zwar unter der Erde, doch nicht immer sind die planerischen Voraussetzungen hierfür gegeben. Da Tunnel im Vergleich zu oberirdischen Strecken weit höhere Baukosten verursachen, werden hohe Anforderungen an die Begründung eines Tunnels gestellt. Diese Anforderungen sind nicht willkürlich und gelten bundesweit.

Am Ende entscheidend ist die sorgfältige Abwägung der einzelnen Varianten in Bezug auf alle Kriterien. Wenn es sich bei der Variantenabwägung auf Basis der gesetzlichen Vorgaben bzw. Grenzwerte als erforderlich erweist, kann auch ein Tunnel als Ausbauoption anerkannt und damit finanziert werden. Die Prüfung des Einzelfalls ist entscheidend, denn es wird mit Steuergeldern gebaut.

Dabei zeigte sich, dass der Ausbau in Bestandslage unter Berücksichtigung aller Abwägungsbelange die beste Lösung ist. Die Voruntersuchungen wurden daraufhin im Oktober 2018 abgeschlossen.

2019 wurde das Verfahren zur Berechnung des Straßenverkehrslärms aktualisiert. Die Voruntersuchungsunterlagen mussten folglich dahingehend überprüft werden, ob die Anwendung neuer Lärmschutzrichtlinien Auswirkungen auf die Rangfolge der Varianten hat. Hierfür wurden weitere Gutachten in Auftrag gegeben, die die Vorzugsvarianten noch einmal unter die Lupe nahmen.

Durchgeführt wurde zunächst eine Fortschreibung der Verkehrsuntersuchung aus dem Jahr 2013, damit die erforderlichen Verkehrszahlen für die schalltechnischen Berechnungen zur Verfügung stehen. Bei den anschließenden Berechnungen musste der Untersuchungsraum aufgrund der neuen Richtlinien größer als bisher gefasst werden. Dies führte wiederum zu einer Verbesserung der geplanten Lärmschutzmaßnahmen durch eine Erhöhung der Lärmschutzwände.

Im Ergebnis bestätigen die neuen Gutachten die vorgenommene Variantenauswahl. Die Lärmemissionen durch den Verkehr werden aufgrund der erweiterten Lärmschutzmaßnahmen sogar noch deutlich geringer: bei der A3 um 77 %. Dafür sorgen „Flüsterasphalt“ und neue Lärmschutzwände. Damit nähern sich die Vorzugsvarianten aus lärmtechnischer Sicht der Tunnellösung an. Bauzeit und Kosten sprechen außerdem deutlich gegen einen Tunnelbau. Ein Tunnelbau würde zudem Grundwasserprobleme mit sich bringen, viel zusätzliche Fläche benötigen und zu mehrjährigen Verkehrssperrungen führen. Auch im Betrieb wären langfristig Staus vorprogrammiert.

Was für die Vorzugsvariante spricht

- Kürzeste Bauzeit: ca. 4,5 Jahre (vgl. Tunnel: bis 9,5 Jahre)

- Niedrigste Baukosten ab 448 Mio. Euro (vgl. Tunnel: bis zu 4.011 Mio. Euro)

- Deutlich verbesserte Lärmschutz gegenüber einem Verzicht auf einen Ausbau: 77% weniger Überschreitungen der Grenzwerte.

- Hohe Umweltverträglichkeit

- Keine Grundwasserprobleme

Erklärvideo zur Ermittlung der Vorzugsvariante

Wie die Variantenuntersuchung konkret ablief und welche Kriterien bei der Entscheidung berücksichtigt wurde, erklärt auch das nachfolgende Video:

 

Der Planungsstand

Die Vorplanungsphase ist offiziell abgeschlossen und alle Weichen für die nächste Projektphase sind gestellt: die Entwurfsplanung. In dieser Planungsstufe beschäftigt sich das Team der Autobahn GmbH mit der konkreten Ausgestaltung der Vorzugsvarianten: Wie verläuft die Linienführung im Detail? Welche Lärmschutzmaßnahmen müssen umgesetzt werden? Und welche Bauabläufe sind erforderlich? Darüber hinaus werden mehrere Gutachten, unter anderem zum Verkehr sowie zum Wasser-, Natur- und Immissionsschutz, erstellt. Am Ende der Entwurfsplanung steht ein Vorentwurf der Trasse. Anschließend beginnt das formelle Planfeststellungsverfahren.

FAQ zum Grunderwerb und zu Entschädigungsansprüchen

Ich bin von der Ausbaumaßnahme betroffen, steht mir eine Entschädigung zu?
Diese Frage stellen sich viele Menschen, denen in der näheren Umgebung der geplanten Baumaßnahmen ein Grundstück gehört oder die dort ein Grundstück gemietet oder gepachtet haben.

Der Verlust von geschützten Rechtspositionen ist grundsätzlich zu entschädigen. Weil sich aber jeder Fall individuell anders darstellt, lässt sich diese Frage nicht so einfach beantworten.
In der Realität muss jede Betroffenheit einzeln betrachtet werden, um überprüfen zu können, ob durch die Ausbaumaßnahme ein Rechtsverlust eintritt und ein Entschädigungsanspruch der Grundstückseigentümer:innen besteht.

Nachfolgend haben wir häufige Fallkonstellationen aufgeführt und Antworten auf häufig gestellte Fragen bereitgestellt.

1. Flächenbeanspruchung eines Grundstücks

Welche rechtlichen Ansprüche haben Besitzer:innen, wenn ihr Grundstück für die Baumaßnahme ganz, teilweise und/oder vorübergehend in Anspruch genommen wird?

Wenn das Grundstück für die Baumaßnahme in Anspruch genommen wird, besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Entschädigung. Die Entschädigungshöhe richtet sich nach der Art der Nutzung und ob das Grundstück oder die Teilfläche dauerhaft oder nur vorübergehend abgegeben werden muss.

Alle betroffenen Grundstücke sowie Art und Umfang ihrer Inanspruchnahme werden im Grunderwerbsverzeichnis aufgelistet und im Grunderwerbsplan zeichnerisch dargestellt. Grunderwerbsverzeichnis und -plan sind Bestandteile der Planfeststellungsunterlagen. Für die hier beschriebenen Fälle gilt, dass sich die Autobahn GmbH mit den betroffenen Grundstückseigentümer:innen rechtzeitig in Verbindung setzt, um über die Höhe der Entschädigung zu verhandeln.

Was passiert, wenn Grundstücke dauerhaft für die Baumaßnahme, z.B. die Fahrbahnfläche in Anspruch genommen werden müssen?

Grundstücke und Grundstücksteilflächen, die zukünftig Fahrbahnflächen oder Lärmschutzanlagen werden, sind durch die Autobahn GmbH des Bundes zu erwerben. Die Höhe der Entschädigung bemisst sich nach dem Verkehrswert (Marktwert) des Grundstücks. Wenn sich die Beteiligten einig sind, wird ein notarieller Grundstückskaufvertrag abgeschlossen, der die zu leistende Entschädigung (Kaufpreis) abschließend regelt.

Wie bemisst sich die Entschädigung?

Die Höhe der Entschädigung bemisst sich nach dem Verkehrswert (Marktwert) des Grundstücks sowie Art und Umfang der Nutzungseinschränkung. Bereits vor Abschluss eines Kaufvertrages können sich die Autobahn GmbH und Eigentümer:innen auf einen Bauerlaubnisvertrag einigen. Auf diese Weise wird zunächst nur die Besitzüberlassung der benötigten Fläche geregelt, während das Eigentum noch nicht übertragen wird. Alle Entschädigungsansprüche der Eigentümer:innen bleiben dann vorbehalten. Es gehen keine Entschädigungsansprüche verloren. Auf diese Weise kann das Grundstück für den Ausbau der Autobahn in Anspruch genommen werden, auch wenn Fragen zum Eigentumswechsel und zur Entschädigung noch nicht abschließend geklärt sind.

Ist das betroffene Grundstück vermietet oder verpachtet oder haben andere Personen Rechte an dem Grundstück, sind auch mögliche Entschädigungsansprüche der Nebenberechtigten zu prüfen.

Was passiert, wenn Grundflächen dauerhaft, z.B. für die Zuwegung in Anspruch genommen werden müssen?

Bei Grundflächen, die künftig z.B. für Zuwegungen, Entwässerungsleitungen, Fernmeldekabel oder begleitende Maßnahmen des Natur- und Landschaftsschutzes benötigt werden, ist oft eine dauernde Nutzungsbeschränkung ausreichend.

Wie bemisst sich diese Art der Entschädigung?

Die Höhe der Entschädigung bemisst sich nach der Art der Nutzung und der Dauer der Einschränkung. Diese kann Eigentümer:innen oder Nutzungsberechtigten zustehen, wenn das Grundstück vermietet oder verpachtet ist. Über die vorübergehende Besitzüberlassung wird mit Eigentümer:innen und, falls vorhanden, Nutzungsberechtigten ein Bauerlaubnisvertrag geschlossen und über die Höhe der Entschädigung eine schriftliche Entschädigungsvereinbarung abgeschlossen.

2. Voraussetzung der Verhandlungen

Was wird für die Aufnahme der Verhandlungen vorausgesetzt?

Die Aufnahme der Verhandlungen setzt voraus, dass die Planung und Linienführung hinreichend konkret sind, so dass sich der Erwerb von Grundflächen auf das für das Autobahnvorhaben notwendige Maß erstreckt; die erforderlichen Haushaltsmittel zur Verfügung stehen; der Baubeginn absehbar ist und innerhalb eines angemessenen Zeitraumes erfolgt.

Nur in seltenen Ausnahmefällen ist es unter Einhaltung strenger Kriterien möglich, dass ein Grundstück auf Wunsch der Eigentümer:innen vorab, also vor Durchführung des Planfeststellungsverfahrens, erworben wird. Oft sind das mit Wohnhäusern oder Gewerbebetrieben bebaute Grundstücke, bei denen bereits früh feststeht, dass sie beim Ausbau der Autobahn nicht erhalten bleiben können. Hier ist der vorzeitige Erwerb in beiderseitigem Interesse, damit den Eigentümer:innen frühzeitig die Möglichkeit zum Umzug gegeben wird.

Was ist das Ziel der Verhandlungen?

Die Entschädigungsverhandlungen finden gewöhnlich in persönlichen Gesprächen statt. Den Wünschen der Betroffenen hinsichtlich des Ortes und der Zeit der Verhandlungstermine wird nach Möglichkeit entsprochen. Entschädigungsangebote können aber auch schriftlich erstellt werden. Ziel ist es immer, zu einer angemessenen Entschädigung und einer einvernehmlichen Regelung zu gelangen.

Was passiert, wenn es zu keiner einvernehmlichen Regelung kommt?

Kommt ausnahmsweise kein Kauf- oder Bauerlaubnisvertrag zustande, so kann die Enteignungsbehörde den Straßenbaulastträger auf dessen Antrag vorzeitig in den Besitz einweisen (vorzeitige Besitzeinweisung). Voraussetzungen für ein Besitzeinweisungsverfahren sind, dass ein vollziehbarer Planfeststellungsbeschluss vorliegt und ein sofortiger Baubeginn geboten ist.

Kann mein Grundstück enteignet werden?

Wenn alle Bemühungen zur Beschaffung von Eigentum oder Rechten ergebnislos bleiben und keine einvernehmliche Entschädigungsregelung mit Eigentümer:innen oder Nebenberechtigten (z. B. Pächter:innen) erreicht werden kann, sieht das Gesetz die Möglichkeit der Enteignung vor.

Die Enteignungsbehörde hat den Auftrag, auch im Enteignungsverfahren auf eine gütliche Einigung hinzuwirken. Ist ein Enteignungsbeschluss erforderlich, so wird darin auch über die den Betroffenen zustehende Enteignungsentschädigung entschieden.

Gegen den Enteignungsbeschluss steht der Rechtsweg offen.

3. Keine Flächenbeansprachung des Grundstücks

Welche Ansprüche stehen Grundstückseigentümer:innen zu, wenn Grundstücke durch die Baumaßnahme unmittelbare Einschränkungen in der Nutzung oder der Qualität erfahren?

Entschädigungsansprüche können auch dann bestehen, wenn etwa „der Zutritt von Licht oder Luft zu einem Grundstück auf Dauer entzogen oder erheblich beeinträchtigt wird“. Fällt also wegen einer neuen, hohen Lärmschutzwand erheblich weniger Licht durch ein Fenster oder wird der Garten erheblich verschattet, muss ein möglicher Anspruch auf Entschädigung geprüft werden.

Anders sieht es aus, wenn ein Grundstück zwar nicht unmittelbar oder mittelbar von der Ausbaumaßnahme betroffen ist, die Eigentümer:innen aber dennoch einen Wertverlust des Grundstücks befürchten. Hier ist in der Regel keine Entschädigung zu leisten, da der Gesetzgeber eine Entschädigung ausschließlich für Vermögensnachteile zulässt, wenn diese einen Rechtsverlust darstellen. Rechtsverlust am Eigentum von Grundstücken sind in erster Linie der Entzug von Nutzung oder Nutzungsmöglichkeiten des Grundstücks.

4. Passiver Lärmschutz

Welche Ansprüche besitzen Grundstückseigentümer:innen zum Zweck des Lärmschutzes?

Unabhängig davon, ob ein Grundstück teilweise für die Ausbaumaßnahme in Anspruch genommen werden muss, können Eigentümer:innen von Wohngrundstücken, bei denen trotz aktiver Lärmschutzmaßnahmen (z.B. Lärmschutzwälle oder Lärmschutzwände) die Grenzwerte für Wohngebiete überschritten werden, im Rahmen der Lärmvorsorge einen Anspruch auf „Erstattung der notwendigen Aufwendungen, um Räume, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, vor unzumutbare Lärmeinwirkungen zu schützen“ haben. Hinter diesem sperrigen Ausdruck verbergen sich in der Regel Erstattungen für den Einbau von Lärmschutzlüftern oder Lärmschutzfenstern, um Wohn- und Schlafzimmer vor unzumutbarem Verkehrslärm der ausgebauten Autobahn zu schützen.

Wie wird ein solcher Erstattungsanspruch geprüft?

Der grundsätzliche Erstattungsanspruch wird für jedes einzelne Grundstück im Planfeststellungsbeschluss ausgewiesen. Diese Feststellung ist für den Straßenbaulastträger bindend. Fehlt eine Feststellung im Planfeststellungsbeschluss, so ist ein Anspruch ausgeschlossen.

Weil weder die Planfeststellungsbehörde noch der Straßenbaulastträger wissen, wo sich im Gebäude die zu schützenden Wohn- und Schlafräume befinden und ob diese tatsächlich von den Grenzwertüberschreitungen betroffen sind, muss in jedem Einzelfall geprüft werden, ob ein Entschädigungsanspruch besteht und wenn ja, für welche wirksame Maßnahme und in welcher Höhe.

Die Autobahn GmbH ist verpflichtet, auf die Eigentümer:innen der im Planfeststellungsbeschluss ausgewiesenen Grundstücke zuzukommen, um sie auf einen möglichen Entschädigungsanspruch hinzuweisen. Wenn der Planfeststellungsbeschluss rechtskräftig geworden ist, erhalten die betroffenen Eigentümer Post von der Autobahn GmbH. Dieser Brief enthält alle notwendigen Informationen über den möglichen Anspruch und das Verfahren zur Beantragung der Entschädigung.

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